Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe

Um dem finanziell schwachen oder finanziell belasteten Bürger den Zugang zu den Gerichten zu sichern, wurden die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe, die im familiengerichtlichen Verfahren Verfahrenskostenhilfe heißt, geschaffen. Früher nannte man das Armenrecht.
Die Beratungshilfe dient der rechtlichen Beratung und außergerichtlichen Vertretung des Mandanten. Beratungshilfe bekommt, wer im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt bekäme. Es wird für den andanten je Berechtigungsschein für die Beratungshilfe nur eine Schutzgebühr von 10,00 € fällig. Der Berechtigungsschein wird durch das Amtsgericht erteilt. Dem Amtsgericht sind zum Nachweis der so genannten Kostenarmut Nachweise über das monatliche Einkommen zu erbringen, jedoch auch über die regelmäßigen Belastungen wie Miete, Nebenkosten, Schuldtilgungen, usw.

Von dem verbleibenden Einkommen werden verschiedene Freibeträge in Abzug gebracht Verbleibt danach kein einzusetzendes Einkommen mehr, wird Beratungshilfe gewährt, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.

Wer Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Hartz IV) bezieht, hat in der Regel Anspruch auf Beratungshilfe, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird in der Regel auch im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wenn der Anspruch oder die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg verspricht.

Verbleibt ein einzusetzendes Einkommen, ist Beratungshilfe ausgeschlossen und Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden nur gegen Ratenzahlung bewilligt, wenn Erfolgsaussichten bestehen.

Derzeit wird auch für die Scheidung selbst Verfahrenskostenhilfe bewilligt, selbst dann, wenn hier keinerlei eigene Anträge beabsichtigt sind, die/der Antragsgegner/in also mit der Scheidung einverstanden sind. Nach einem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf soll in diesen Fällen künftig die Verfahrenskostenhilfe entfallen.

Nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe werden in gewissen Zeitabständen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft. Wird der vorzulegende Fragebogen nicht abgegeben oder die erforderlichen Nachweise über Einkommen, Vermögen oder Belastungen nicht erbracht, kann die Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe widerrufen werden.

Sie sind, wenn die Hilfe nach dem 01.01.2014 beantragt bzw. bewilligt wurde, darüber hinaus verpflichtet, ungefragt dem Gericht, das die Hilfe bewilligt hatte, wesentliche Änderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Beim laufenden Einkommen ist das der Fall, wenn Sie mehr als einmal monatliche Mehreinnahmen von 100,00 € brutto oder mehr haben bzw. geltend gemacht Belastungen in Höhe von 100,00 € oder mehr mehr als einen Monat in Wegfall geraten. Auch erworbenes Vermögen (z.B. im Zugewinnausgleich) ist ebenfalls mitzuteilen, ebenso jeder Wohnsitzwechsel.