Unterhalt und Versorgungsausgleich

Trennung und Scheidung führen sofort zu der Frage: wie komme ich über die Runden. Bekomme ich für meine Kinder und mich Unterhalt? Oder : was muss ich zahlen?
Man unterscheidet diverse Unterhaltsarten

– Kindesunterhalt
– Trennungsunterhalt
– Unterhalt nach Scheidung
– Unterhalt nicht verheirateter Eltern

Bei allen Unterhaltsarten besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Einkommens .

Wichtig: Laufende Unterhaltsansprüche bestehen in der Regel erst für die Zeit ab ihrer Geltendmachung, d.h. Unterhalt für die Vergangenheit gibt es bei laufendem Unterhalt nur, wenn er zuvor geltend gemacht wurde. Aber: Unterhaltsansprüche unterliegen auch der Verjährung und ggf. sogar bereits wesentlich früher der Verwirkung. Auch hier: lassen Sie sich durch den Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Bei den beiden letztgenannten Unterhaltsarten handelt es sich um den so genannten Ehegattenunterhalt, der in unterschiedlichen Vorschriften des BGB geregelt ist.

Bei der Festlegung der Unterhaltshöhe spielen die so genannte Düsseldorfer Tabelle mit ihren Anmerkungen und die Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) eine entscheidende Rolle.
Der Unterhalt richtet sich vor allem nach dem Einkommen, worunter auch so genanntes fiktives Einkommen zu rechnen ist, z.B. der Mietwert der selbst genutzten Wohnung oder das Einkommen aus einer zwar zumutbaren aber tatsächlich nicht ausgeübten Arbeit.
Unterhaltsfragen sind schwierig und einer sich ständig ändernden oder verfeinernden Rechtsprechung unterworfen, weshalb Sie in Unterhaltsfragen stets einen Fachanwalt für Familienrecht hinzu ziehen sollten.

Unabhängig von der Scheidung spielt auch ggf. der Elternunterhalt eine Rolle.

Kindesunterhalt

Wie jeder Unterhalt, richtet sich der Kindesunterhalt nach der Bedürftigkeit und dem Bedarf des/der Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsverpflichteten.

Hat man das zutreffende Einkommen des/der Pflichtigen ermittelt, so kann man den jeweiligen Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

Da aber bereits das Einkommen sich oft nicht einfach aus der Gehaltsabrechnung ablesen lässt, sondern noch viele andere Faktoren eine Rolle spielen, wie z.B. zusätzliche Altersvorsorge, mietfreies Wohnen, Abtragung von Schulden usw.. sollte man hier in jedem Fall den Fachanwalt für Familienrecht fragen.

Beim Kindesunterhalt wird zwischen minderjährigen, privilegierten volljährigen und volljährigen Kindern unterschieden.

Privilegierte volljährige Kinder sind solche, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und noch bei einem Elternteil wohnen. Sie stehen im Wesentlichen minderjährigen Kindern gleich.

Für minderjährige Kinder muss der Pflichtige sozusagen „sein letztes Hemd“ opfern.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige für sich behalten darf. Er beträgt für Erwerbstätige gegenüber Kindern, solange sie minderjährig oder privilegiert sind, 1.160,00 € bei nicht Erwerbstätigen 960,00 €, ab Volljährigkeit in der Regel 1.400,00 € (Stand 1.1.2022).

Wussten Sie schon? Gesetzlich Krankenversicherte haben auch Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben müssen. Dieser Anspruch besteht für 10 Tage im Jahr, bei Alleinerziehenden 20 Tage. Der Arbeitgeber muss Ihnen hierfür ohne Anrechnung auf den Urlaub frei geben.1601

Unterhaltsvorschuss

Wer ein Kind zwischen Geburt und Vollendung des 18. Lebensjahres betreut, kann in diesem Zeitraum Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, wenn der Unterhaltspflichtige keine Unterhaltsleistungen erbringt. Auch darf die antragsberechtigte Person nicht wieder verheiratet sein. Die Höhe entspricht der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (= 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB) der jeweiligen Altersgruppe abzüglich des vollen Kindergeldes.

Ehegattenunterhalt

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man den

– Trennungsunterhalt und den
– Unterhalt nach Scheidung

Beide Unterhaltsarten sind im Gesetz unterschiedlich geregelt. Während der Trennungsunterhalt zunächst den bisherigen Status sichert, setzt der Scheidungsunterhalt auf mehr Eigenverantwortung des/der Unterhaltsberechtigten.

Auch hier spielen wieder Bedürftigkeit, Bedarf und Leistungsfähigkeit eine Rolle.

Nach Ablauf eines Jahres oder, wenn zwischen den Eheleuten die güterrechtlichen Probleme geregelt sind, muss der/die Berechtigte damit rechnen, dass an seine/ihre Erwerbspflicht höhere Ansprüche, vergleichbar denjenigen an den geschiedenen Ehegatten gestellt werden.
Trennungsunterhalt

Während der Dauer des Getrenntlebens besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Verhältnissen und erhält grundsätzlich den bisherigen ehelichen Staus, wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass durch die Trennung höhere Kosten entstehen als beim Zusammenleben, z.B. durch Miete für zwei Wohnungen statt einer und den daraus folgenden Nebenkosten.

Auch hier wird der Unterhalt wieder durch die die Bedürftigkeit, den Bedarf und die Leistungsfähigkeit bestimmt.

Der Selbstbehalt, also das, was der Unterhaltspflichtige für sich behalten darf, beträgt derzeit (Stand 01.01.2022) 1.280,00 € wenn Pflichtiger erwerbstätig ist , wenn nicht, 1.180,00 €.

Unterhalt nach der Scheidung

Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften als der Trennungsunterhalt.

Er kann sich aus unterschiedlichen Tatbeständen herleiten bzw. sich auf unterschiedliche Gründe stützen.

Der wichtigste Fall ist der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines oder mehrerer Kinder.

Allerdings wird dem betreuenden Elternteil heute in der Regel zugemutet, dann einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dabei spielt aber vor allem auch eine Rolle, inwieweit die Betreuung des Kindes, z.B. in einer Ganztagsschule oder durch zur Betreuung bereite Personen, hierzu kann auch der andere Elternteil gehören, gewährleistet ist.

So kann von dem betreuenden Elternteil erwartet werden, dass er seine berufliche Tätigkeit nach und nach ausweitet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterhalt nach Scheidung zeitlich begrenzt oder auf das Maß herabgesetzt werden, das ein Auskommen sichert, das nicht mehr den ehelichen Verhältnissen entspricht, sondern denjenigen, in denen der Berechtigte auf Grund seiner Ausbildung leben würde, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre. Das gilt aber in der Regel nur dann, wenn durch die Ehe keine berufsbedingten Nachteile entstanden sind. Auch kann die so genannte nacheheliche Solidarität hier Grenzen setzen.

Hier handelt es sich jedoch insgesamt um recht schwierige Rechtsfragen, sodass Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen sollten.

Unterhalt der Mütter nichtehelicher Kinder

Da nichteheliche Kinder und eheliche Kinder gleichgestellt sind, gilt dies mit gewissen Besonderheiten auch für deren Mütter. Was den regelmäßigen Unterhalt angeht, gelten, was den Anspruch dem Grunde nach angeht im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen. Der Höhe nach gilt allerdings etwas anderes: während sich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, kann dies bei der Mutter des nichtehelichen Kindes nicht der Fall sein, denn eine Ehe hat ja gerade nicht bestanden. Hier richtet sich die Höhe nach der Lebensstellung der Kindesmutter vor der Geburt. Das kann unter Umständen zu einem weit höheren Unterhalt führen als bei der geschiedenen Ehefrau, ist der Höhe nach jedoch ebenfalls begrenzt durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Elternunterhalt

Eigentlich gehört die Frage des Elternunterhalts nicht zum Thema Trennung und Scheidung. Allerdings ist der Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht so groß, dass er in diesem Zusammenhang erwähnt werden soll.
Das Gesetz sieht nicht nur vor, dass Eltern ihren bedürftigen Kindern Unterhalt schulden, sondern auch den umgekehrten Fall. Hier sind im Einzelfall jedoch umfangreiche Berechnungen anzustellen und es gelten auch wesentlich höhere Selbstbehalte. Die Berechnung ist jedoch schwierig, sodass von einer schematischen Darstellung hier abgesehen wird. Da sollte der Fachanwalt für Familienrecht befragt werden. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGB l I S. 2135) zu beachten.

Bedürftigkeit

Unter Bedürftigkeit versteht man das Angewiesensein auf Unterhalt. Bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Das heißt aber nicht, dass jeder, der kein Einkommen erzielt, einen Unterhaltsanspruch hat, sondern es kommt darauf an, ob er Einkommen erzielen kann. Gegebenenfalls ist das erzielbare Einkommen als vorhanden anzusehen (fiktives Einkommen). Dieses ist dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen und kann dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch entfällt.

Bedarf

Unter Bedarf versteht man den konkreten Unterhaltsanspruch wie er sich unter Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt oder bei Ehegatten sich aus den ehelichen Verhältnissen herleitet. Dieser wird begrenzt durch die Leistungsfähigkeit.

Leistungsfähigkeit

Unter Leistungsfähigkeit versteht man die finanzielle Möglichkeit, alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Diese wird in der Regel begrenzt durch den so genannten Selbstbehalt.

Rangfolge

Im Unterhaltsrecht gibt es bei den Unterhaltsansprüchen eine Rangfolge. Den ersten Rang nehmen die minderjährigen Kinder und die privilegierten volljährigen Kinder ein. Das heißt, dass ihr Unterhalt vorrangig zu befriedigen ist. Erst dann kommt der Ehegatte, dann die volljährigen Kinder und danach die Eltern.

Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften unterliegen in der Regel dem Versorgungsausgleich (VA). Dieser wird von Amts wegen durchgeführt. Heute geschieht das dergestalt, dass, wenn eine bestimmte Größenordnung des so genannten Ausgleichswertes überschritten wird, der Inhaber einer Anwartschaft diese an den Ehegatten abgeben muss, d.h. für diesen entweder beim gleichen Versorgungsträger in der zu übertragenden Höhe Anwartschaften begründet werden oder auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden, letztendlich, wenn keine andere Möglichkeit besteht, auf die Versorgungsausgleichskasse.

Man kann den Versorgungsausgleich jedoch auch mittels Ehevertrag ausschließen. In diesem Fall prüft das Gericht allerdings, ob dieses der Billigkeit entspricht.
Hat die Ehe weniger als drei Jahre (standesamtliche Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrages) gedauert, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.