Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht

Grundsätzlich steht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu. Nur im Falle nicht ehelicher Kinder sieht das anders aus.

Auch nach der Scheidung bleibt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht erhalten, es sei denn es wird auf Antrag auf einen Elternteil übertragen, weil beide Eltern dieses übereinstimmend wollen und/oder es dem Kindeswohl am besten dient.

Ein Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht eines oder beider Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

Hierüber gibt es häufiger Auseinandersetzungen, weil der Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil in der Regel mit der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils einher geht. So gibt es bisweilen unterschiedliche Interessenlagen, die zu einem Streit über den Aufenthalt des Kindes führen.

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts.

Hierzu wird auch das Jugendamt gehört, bisweilen auch ein Sachverständiger eingeschaltet.

Seit einiger Zeit wird auch ein „Anwalt des Kindes“ eingeschaltet, also durchaus möglicherweise ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder aber auch Sozialpädagogen.