Güterrecht, Zugewinn und Zugewinnsausgleich

Ein Formular zu Ermittlung des Zugewinns finden Sie in der Downloadsektion.

Das gesetzliche Güterrecht unterscheidet zwischen den vertraglichen Güterständen, das sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft, und dem gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft.

Gütertrennung und Gütergemeinschaft müssen bei einem Notar durch Vertrag vereinbart werden.

Während bei der Gütertrennung jeder zeitlebens stets sein Eigentum und Vermögen behält, solange er es nicht veräußert, und er auch den Vermögenszuwachs behalten darf, bedeutet die Gütergemeinschaft, dass beiden Ehegatten stets alles gemeinsam gehört. Heute spielt die vertragliche Gütergemeinschaft praktisch keine Rolle mehr.

Dass Eheleute in der Regel bei der Eheschließung keinen notariellen Vertrag über das Güterrecht abschließen, kommt es zum gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist eine abgewandelte Form der Gütertrennung. Der wesentliche Unterschied liegt daran, dass der in der Ehe eintretende Vermögenszuwachs anders als bei der Gütertrennung zu teilen ist.

Dies geschieht mittels des Zugewinnausgleichs. Beim Zugewinnausgleich wird das Vermögen beider Ehegatten getrennt zunächst einmal verglichen und zwar der Gestalt, dass zunächst das Anfangsvermögen ermittelt wird. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das jeder zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung (=Stichtag) besitzt, wobei dieses aber vom Beginn der Ehe an durch einen Inflationsausgleich auf den heutigen Wert hochgerechnet wird. Hierzu gehören, entgegen früherer Regelung, auch Schulden, denn deren Abbau in der Ehe stellt ebenfalls Zugewinn dar.

Schenkungen von Dritten oder Erbschaften werden in der Regel allein demjenigen zugerechnet, der sie erhalten hat. Hier ist der Wert vom Zeitpunkt des Zugangs auf den Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hochzurechnen.

Das Endvermögen bestimmt sich dem Zeitpunkt nach auf die Zustellung des Scheidungsantrages (Stichtag).

Um den Zugewinn zu ermitteln, muss das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen werden.

Dies geschieht, wie eingangs beschrieben, bei beiden Ehegatten. Verfügt man über diese Werte, steht fest, wer den höheren Zugewinn erzielt hat. Die Hälfte des Wertunterschiedes ist dann an den anderen Ehegatten auszugleichen.

Dies stellt aber nur einen finanziellen Ausgleich dar. Jeder bleibt ja zunächst einmal Eigentümer seines Vermögens.

Besitzen die Eheleute z.B. ein gemeinsames Haus, dann besteht, wenn kein Ehevertrag geschlossen ist, sondern der gesetzliche Güterstand besteht, also die Zugewinngemeinschaft, keine Gütergemeinschaft an dem Haus, sondern Eigentum zu je ½.

Dies ändert sich auch nicht durch den reinen Zugewinnausgleich, denn jeder behält ja zunächst einmal sein Vermögen, ggf. belastet durch die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten.

Auch beim Zugewinnausgleich bestehen gegenseitige Auskunftspflichten und zwar

  • zum Anfangsvermögen
  • zum Trennungsvermögen = Vermögen am Trennungstag
  • zum Endvermögen

Ein Auskunftsanspruch auf den Zeitpunkt der Trennung ist geschaffen worden, damit nicht nach der Trennung Vermögen sich in Nichts auflöst. Wenn derjenige, dem zwischen Trennung und dem Stichtag für das Endvermögen erhebliche Vermögenswerte „abhanden gekommen“ sind, muss hierfür eine plausiblke Erklärung haben, sonst wird das verschwundene Vermögen als vorhanden behandelt. Mogeln ist nicht!